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Betriebsrentenstärkungsgesetz birgt keine Überraschungen

Betriebsrentenstärkungsgesetz birgt keine Überraschungen

Frankfurt/M., 14. November 2016 – Der Anfang November vorgelegte Referentenentwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz birgt keine neuen Überraschungen. Zusammengefasst sind mit Wirkung ab 2018 folgende wesentlichen Änderungen vorgesehen:

  • Einführung einer reinen Beitragszusage auf tariflicher Grundlage
    • Durchführung über Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen
    • Keine Mindest- oder Garantieleistungen
    • Keine Nachhaftung des Arbeitgebers
    • Absicherung über einen tariflichen, steuerfreien Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers
    • Zuschusspflicht des Arbeitgebers im Falle einer Entgeltumwandlung, tarifliche Höhe mindestens 15 %
    • Sozialpartner können im Tarifvertrag detailliert regeln, ob und wie bereits bestehende Versorgungen auf betrieblicher Ebene berücksichtigt werden
  • Eröffnung der tariflichen Möglichkeit der automatischen Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (Opting out)
  • Fortführungsmöglichkeit von Rückdeckungsversicherungen im Insolvenzfall des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer
  • Erhöhung der steuerfreien Beiträge an Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf 7 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-RV West) (bisher 4 % plus 1.800 Euro, d. h. rund 6,4 %)
    • Jahreswerte auf Basis 2017: Anhebung von 4.848 Euro (4 % der BBG-RV West = 3.048 Euro zuzüglich 1.800 Euro) um 486 Euro auf 5.334 Euro
    • Sozialabgabenfrei weiterhin 4 % BBG-RV West
    • Vereinfachung der steuerfreien Nachdotierung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden („Vervielfältigung“), Erhöhung der Nachdotierungsmöglichkeit bei Vorliegen von Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses
  • Steuerliches Fördermodell für Geringverdiener (monatlicher Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro)
    • Bei einem zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr erhält der Arbeitgeber über die Lohnsteuer-Anmeldung einen „BAV- Förderbetrag“ in Höhe von 30 % des Beitrages, maximal 144 Euro pro Kalenderjahr
  • Freibeträge bei der Grundsicherung
  • Anhebung der Riester-Zulage und
  • Aufhebung der Verbeitragung der Renten für Riester-bAV
  • Produkt- und anbieterneutrale Auskünfte des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über staatliche Förderung zusätzlicher Altersvorsorge