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Rückblick auf den ersten Lurse Round Table CTA-Management

Der Lurse Round Table „CTA-Management“ bietet eine Plattform für einen fachlichen und zukunftsorientierten Erfahrungs- und Meinungsaustausch über die operativen, rechtlichen, steuerlichen und finanzwirtschaftlichen Erfolgsfaktoren rund um das Thema CTA.

Die Programmpunkte des ersten Lurse Round Tables CTA-Management am 6. Mai 2021 waren

  • Aufbau einer handlungsfähigen Sicherungstreuhand und
  • Gestaltung von Treuhandverträgen in Zusammenhang mit M & A-Transaktionen.

Unser herzliches Dankeschön gilt den Referenten sowie den Mitgliedern aus Konzernen, Mittelständischen Unternehmen und Vereinen für den spannenden fachlichen Austausch.

Aufbau einer handlungsfähigen Sicherungstreuhand

Über die Vorbereitung einer Sicherungstreuhand auf den Sicherungsfall berichteten, Niclas Bamberg, Bereichsleiter Personalmanagement, TÜV NORD Service GmbH & Co. KG und Stefan Brenk, Head of Pension Finance & Asset Strategy, E.ON SE.

Die Ansammlung von Vermögen außerhalb des Betriebsvermögens eines Unternehmens in eine rechtlich selbständige Einheit ist Kern einer CTA-Konstruktion. Primäres Ziel eines CTAs ist die Schaffung von saldierungsfähigem Planvermögen nach IAS 19 und damit die Bilanzverkürzung.

Der privatrechtliche Treuhandvertrag regelt, dass übertragene Vermögenswerte ausschließlich zweckgebunden zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen des Trägerunternehmens verwendet werden dürfen. Im Fall Insolvenz des Treugebers ist das Treuhandvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

„Das Ziel der Sicherung wird jedoch nur erreicht, wenn das CTA im Insolvenzfall des Treugebers handlungsfähig ist“, so Niclas Bamberg, Bereichsleiter Personalmanagement, TÜV NORD Service GmbH & Co. KG. Laut BAG sei die Insolvenzfestigkeit bei einer zweiseitigen Treuhand gegeben, wenn die Sicherungsfunktion eigenständig und klar von der Verwaltungstreuhand abgegrenzt sei. Zu großzügig geregelte Rückübertragungsansprüche können der Sicherungsfunktion entgegenstehen. Ist im Grundsatz festgestellt, dass CTAs insolvenzfest seien, entbinde dies nicht von einer sorgfältigen Gestaltung der Treuhandkonstruktion, erläuterte Herr Bamberg.

Wie kann ein CTA auf eine mögliche Insolvenz des Trägerunternehmens vorbereitet werden?

Welche praxistauglichen Regelungen sollten für die CTA-Abwicklung im Ernstfall geklärt sein?

Zunächst sollte geklärt werden, welche Rahmenbedingungen für die Handlungsfähigkeit einer Sicherungstreuhand geregelt sein sollten, erläuterte Niclas Bamberg. Dazu gehören:

  • Der Zugriff des Treuhänders auf die Treugüter.
  • Die Auskunfts- und Verhandlungsmöglichkeit gegenüber dem PSV.
  • Der volle Datenzugriff und die Bedienungsmöglichkeit der HR-Systeme des Treugebers.
  • Die Kontovollmachten sowie Kontobezugs- und -verwertungsrechte für weitere Rückdeckungen.
  • Ein Mindestmaß an eigener Organisation und Personal.
  • Ein Notfallplan mit Handlungsanweisungen.

Herr Bamberg berichtete, dass die operative Handlungsfähigkeit des TÜV Nord Pension Trust e. V. durch einen Dienstleistungsvertrag mit dem HR Shared Service Center des TÜVs gewährleistet wird. Mit den folgenden Argumenten untermauerte er diese Lösung:

  • SSCs sind in der Regel stabil finanziert und vor Insolvenzwirkungen abgesichert.
  • Die betriebliche Altersversorgung sowie die Personalabrechnung werden in der Regel bereits dort erbracht.
  • Systemzugriff und Systembedienung mit voller Information über die Abrechnungsdaten liegen dem SSC vor, da es System-Owner ist.
  • Das Personal zur CTA-Abwicklung ist vorhanden.
  • Ein Notfallhandbuch wurde gemeinsam mit dem SSC entwickelt.
  • Die Vergütung kann durch (erlaubten) Zugriff auf das Rückdeckungskapital oder weitergehende Sicherheiten sichergestellt werden.

Auch bei E.ON wird das eigene CTA regelmäßig weiterentwickelt. Stefan Brenk, Head of Pension Finance & Asset Strategy, E.ON SE stellte die aktuellen Überlegungen im Rahmen des Round Tables vor.

Damit das CTA nicht nur insolvenzfest, sondern im Sicherungsfall auch handlungsfähig ist, müssen Vorkehrungen u.a. für die Administration, IT-Ausstattung und Bürozugang getroffen werden, berichtet Herr Brenk. Insbesondere der Zugriff auf die Daten der Versorgungsberechtigten ist von großer Bedeutung und kann z.B. durch eine auf den Sicherungsfall bedingte Klausel zu Gunsten des Treuhänders in den Verträgen des Treugebers mit dem Aktuar vereinbart werden. Die Handlungsfähigkeit des CTA-Vorstandes ist durch die Abdeckung mehrerer fachlicher Disziplinen im Treuhand-Vorstand, vor allem mit Finanz- und HR-Hintergrund, gewährleistet. In den Treuhandverträgen sind Regelungen für die Vergütung des Vorstands und beauftragter Dienstleister im Sicherungsfall sowie Haftungsfragen enthalten. So muss der Treuhänder sich im Sicherungsfall zum Beispiel um eigenständige D&O-Absicherungen seiner Organmitglieder kümmern, da die üblicherweise bestehende Abdeckung über die Versicherungen des Treugebers entfallen. Zudem hat E.ON bereits einen Vorschlag für eine Zuständigkeits- und Prozess-Vereinbarung mit den beteiligten Stakeholdern im Sicherungsfall (Insolvenzverwalter und PSV) als Blaupause entworfen.

Herr Brenk betont zudem die Funktion des CTAs als Finanzierungsinstrument. Das CTA ist also nicht auf Ewigkeit angelegt, sondern soll im Sicherungsfall die Ansprüche gemäß der Rangfolge der Treuhandverträge erfüllen. Dazu gehört auch eine Übertragung von Vermögenswerten auf den PSV für gesetzlich insolvenzgeschützte Ansprüche.

Abschließend gibt Herr Brenk noch einen Praxistipp. Der Einstieg in die wesentlichen Praxisfragen gelingt oft schon im Rahmen der Entwicklung und Diskussion einer To-Do-Liste, in der die wichtigsten Aufgaben des Treuhandvorstands unmittelbar nach Eintritt des Sicherungsfalls priorisiert werden.

Fazit: Zu den Sorgfaltspflichten eines Treuhänders gehört u. a. die Vorbereitung auf den Sicherungsfall. Die Festlegung von Verantwortlichkeiten, die Schnittstelleneinrichtung zu Dienstleistern sowie vertragliche Regelungen für eine praktikable Abwicklung des CTA, sind insbesondere in den Treuhandverträgen zu regeln.

Lesen Sie im Folgenden die Einschätzung einiger Mitglieder über die Bedeutung einer operativ handlungsfähigen Sicherungstreuhand:

 „Der Aufbau einer tatsächlich handlungsfähigen Sicherungstreuhand ist nicht nur eine moralische Fragestellung, mit welchen Werten ein Unternehmen dazu steht. Vielmehr wird es für die Insolvenzfestigkeit auch für die Rechtsprechung in Zukunft darauf ankommen, ob die Sicherungstreuhand handlungsfähig ist oder nicht, und dies wird damit auch vor dem Insolvenzfall Bedeutung erlangen.“ Niclas Bamberg, Vorstand des TÜV Nord Pension Trust e.V. und Bereichsleiter Personalmanagement, TÜV Nord Group

„Ein CTA-Modell sollte regelmäßig überprüft und überarbeitet werden, um neue Entwicklungen in der Praxis und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Sicherstellung der praktischen Insolvenzfähigkeit sollte dabei auch durch den Treuhandvorstand in den Fokus gerückt werden, um unklare Sicherungsrangfolgen, unvollständige Regeln zur Abdeckung von Abwicklungskosten und ähnlich Herausforderungen bereits vor und nicht erst im Sicherungsfall bereinigen zu können.“ Stefan Brenk, Head of Pension Finance & Asset Strategy, E.ON SE

„Im Rahmen eines CTA-Modells sollte man sich frühzeitig über die Handlungsfähigkeit seiner Treuhand im Insolvenzfall Gedanken machen und entsprechende Vorkehrungen treffen.“ Peter Hein, People & Culture Manager Benefits People Rewards & Recognition Chapter, Roche Diagnostics GmbH

„Im Sicherungsfall übernimmt die Sicherungstreuhand eine elementare Funktion, um die Ansprüche der Begünstigten zu bedienen. Um sich auf diesen Fall vorzubereiten und handlungsfähig zu sein ist es von zentraler Bedeutung entsprechende Regelungen im Treuhandvertrag aufzunehmen.“ Sebastian Klasmeier, Asset & Pension Manager Germany, ABB AG

„Gerade kleine und mittlere Unternehmen mit einem konzerneigenen CTA, werden sich vor dem Hintergrund der derzeitigen Entwicklungen zukünftig vermehrt Gedanken darüber machen müssen, ob bzw. inwieweit eine handlungsfähige Sicherungstreuhand für den Insolvenzfall vorgehalten werden kann.“ Markus Neeb, Stellvertretender Direktor, Policies, Compensation & Benefits, ODDO BHF Aktiengesellschaft

„Für eine handlungsfähige Sicherungstreuhand werden die Standardpassagen aus den Treuhandverträgen nicht ausreichen. Um Handlungsfähigkeit zu erzielen, werden mehrere Szenarien für den Sicherungsfall durchgespielt werden müssen.“ Michael Siegler, Comp & Benefit Analyst, Sr, Qualcomm CDMA Technologies

Gestaltung von Treuhandverträgen mit Fokus auf M&A-Transaktionen

Im zweiten Programmpunkt des Lurse Round Tables CTA-Management wurde festgestellt, wie wichtig eine klare und umfassende juristische Gestaltung von Treuhandverträgen ist. Ins-besondere bei M&A-Transaktionen bei denen CTAs eine Rolle spielten, sei die Abwicklung einfacher, wenn alle möglichen M&A-Szenarien klar geregelt seien.

Es folgen einige Teilnehmerstimmen über die Gestaltung von Treuhandverträgen für die reibungslose Abwicklung von M&A-Transaktionen:

„Ein CTA darf nicht zum Hemmnis für notwendige M&A-Transaktionen werden. Die kluge und notwendige M&A-offene Gestaltung des CTA stellt die Handlungs- und Veränderungsfähigkeit von Unternehmen sicher.“ Niclas Bamberg, Vorstand des TÜV Nord Pension Trust e.V. und Bereichsleiter Personalmanagement, TÜV Nord Group

„Die Folgen und Möglichkeiten für ein CTA-Vermögen im Rahmen einer M&A-Transaktion hängen von den jeweiligen Regelungen des Treuhandvertrags ab. In der Praxis finden sich immer wieder Besonderheiten, etwa im Hinblick auf Nachweispflichten oder die Höhe des übertragungsfähigen Vermögens, die bei einer Transaktion frühzeitig geprüft und im Projekt eingeplant werden sollten.“ Dr. Stefan Birkel, Geschäftsführer, Deutsche Pensions Treuhand GmbH

„Alles muss zu Beginn geregelt werden, da ein CTA-Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB ist.“ Peter Hein, People & Culture Manager Benefits, People Rewards & Recognition Chapter, Roche Diagnostics GmbH

„Da M&A-Transkationen häufig innerhalb enger Zeiträume umgesetzt werden müssen, können klare und gleichzeitig flexible Vertragsgestaltungen wichtige Handlungsoptionen bereits im Vorfeld der Transkation zur Verfügung stellen und somit wertvolle Orientierung für die Beteiligten schaffen.“ Sebastian Klasmeier, Asset & Pension Manager Germany, ABB AG

„Um M&A-Transaktionen geräuschlos bzgl. der Versorgungsverpflichtungen durchführen zu können, empfiehlt es sich bei der Gestaltung des CTAs (und auch der Verpflichtungen) die verschiedenen Szenarien bei M&A-Transaktionen vorab zu berücksichtigen und juristisch zu regeln.“ Michael Siegler, Comp & Benefit Analyst, Sr, Qualcomm CDMA Technologies

„CTAs können im Falle von M&A Transaktionen zu echten Showstoppern werden. Daher sollte ein CTA möglichst viele Fragen zu Vermögenstransfers, äquivalenten Sicherungen sowie Ansprüchen der Begünstigten regeln.“ Stefan Prey, Vorstand, Vodafone Pension Trust e. V.

Utta Kuckertz-Wockel