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Pensionsrückstellungen für die bAV: Entlastung für Unternehmen

Pensionsrückstellungen für die bAV: Entlastung für Unternehmen

Frankfurt/M., 01. März 2016 – Am Freitag, den 26. Februar 2016 hat der Bundesrat beim Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie keinen Einspruch eingelegt. In diesem Gesetz hat der Bundestag am 18. Februar 2016 zusätzlich eine Änderung des Handelsgesetzbuchs bezüglich der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen für die betriebliche Altersversorgung beschlossen.

Für Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahre müssen gemäß der Neufassung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB „Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt, abgezinst werden.“ Bislang wurde bei Altersversorgungsverpflichtungen ebenfalls ein 7-Jahresdurchschnitt zugrunde gelegt. Im derzeitigen Niedrigzinsumfeld ergeben sich mit Einführung der neuen Regelungen im Vergleich zur bisherigen Regelung vorerst höhere Rechnungszinssätze für die Berechnung von Pensionsrückstellungen und somit niedrigere Rückstellungswerte.

Diese Neuregelung kann wahlweise auch für Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen und vor dem 1. Januar 2016 enden, angewendet werden.

Damit allerdings die ggf. daraus neu entstehenden Gewinne nicht ausgeschüttet werden, hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 253 Abs. 6 HGB auch eine Ausschüttungssperre für alle Unternehmen vorgesehen:  „Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag entsprechen. Der Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.“

In der Praxis ergeben sich aus der Neuregelung folgende Konsequenzen:

  •  Bei den derzeit sinkenden Zinsen wird ein Teil des Zinsaufwandes etwas in die Zukunft verschoben (im Fall von zukünftig steigenden Zinsen analog)
  • Bei der Ermittlung der Pensionsrückstellung für die Handelsbilanz ist zukünftig immer eine zusätzliche Berechnung mit einem weiteren Rechnungszinssatz auf 7-Jahresbasis notwendig.
  • Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr in 2016 endet (z.B. zum 31.01.2016), müssen bereits die Neuregelung anwenden.
  • Bei Rückstellungen für Altersteilzeit-, Jubiläums und ähnlichen sonstigen Verpflichtungen sind keine Änderungen bei der Wahl des Rechnungszinses vorgesehen. Hier wird weiterhin der Zins auf 7-Jahresbasis angesetzt.
  • Soweit ausreichend Rücklagen vorhanden sind, können auch die sich aus dem Unterschiedsbetrag ergebenden Gewinne ausgeschüttet werden.
  • Es bestehen zusätzliche Ausweispflichten.

Das Gesetz tritt am 17. März 2016 in Kraft. Die neuen Rechnungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

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