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Die wesentlichen Eckpunkte des BRSG

Die wesentlichen Eckpunkte des BRSG

  • Einführung der Möglichkeit einer reinen Beitragszusage auf tarifvertraglicher Grundlage
    • Durchführung über Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen
    • Keine Mindest- oder Garantieleistungen
    • Keine Nachhaftung des Arbeitgebers
    • Sofortige Unverfallbarkeit, keine Rentenanpassungsprüfungspflicht, keine Insolvenzsicherungspflicht
    • Absicherung über einen tariflichen, steuerfreien Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers
    • Die Tarifvertragsparteien sollen bereits bestehende Versorgungen auf betrieblicher Ebene angemessen berücksichtigen
    • Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren; die Tarifvertragsparteien sollen diesen den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren
  • Arbeitgeber müssen 15 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen weiterleiten, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden
    • ​Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019
    • Für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt die Zuschusspflicht ab 01.01.2022
    • Dieser Arbeitgeberzuschuss ist gesetzlich sofort unverfallbar
  • Eröffnung der tarifvertraglichen Möglichkeit der automatischen Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (Optionsmodell/Opting out)
  • Fortführungsmöglichkeit von Rückdeckungsversicherungen im Insolvenzfall des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer
  • Erhöhung der steuerfreien Beiträge an Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen (bisher 4 % plus 1.800 Euro, d. h. rund 6,4 %) auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-RV West)
    • Jahreswerte auf Basis 2017: Anhebung von 4.848 Euro (4 % der BBG-RV West = 3.048 Euro zuzüglich 1.800 Euro) um 1.248 Euro auf 6.096 Euro
    • Sozialabgabenfrei weiterhin 4 % BBG-RV West
    • Beiträge an eine Direktversicherung oder Pensionskasse, die nach § 40b EStG a. F. pauschal  versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet. Die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage entfällt künftig. Maßgeblich für die Anwendung von § 40b EStG a.F. ist, dass mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a.F. vor 2018 besteuert wurde.
    • Vereinfachung der steuerfreien Nachdotierung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden („Vervielfältigung“): Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen sind für einen Arbeitnehmer 4 % der RV-BBG multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, maximal zehn Jahre, steuerfrei. Die Anrechnung bereits gezahlter Beiträge entfällt.
    • Erhöhung der Nachdotierung für Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses: Zahlungen für Kalenderjahre, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind im Rahmen von 8 % der RV-BBG multipliziert mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, maximal zehn Jahre, steuerfrei
  • Steuerliches Fördermodell für Geringverdiener (erstes Dienstverhältnis, monatlicher Arbeitslohn bis zu 2.200 Euro)
    • Bei einem zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von mindestens 240 bis maximal 480 Euro im Kalenderjahr in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erhält der Arbeitgeber über die Lohnsteuer-Anmeldung einen Förderbetrag in Höhe von 30 % des Beitrages, also zwischen 72 EUR und 144 Euro pro Kalenderjahr
    • Wurde bereits im Jahr 2016 ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg geleistet, ist der Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet
  • Freibeträge bei der Grundsicherung: Mindestens 100 EUR p. M. zuzüglich 30 % des übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (204,50 EUR p. M.  zum Stand 2017)
  • Anhebung der Riester-Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR jährlich
  • Aufhebung der Verbeitragung der Renten für Riester-bAV
  • Produkt- und anbieterneutrale Auskünfte des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über staatliche Förderung zusätzlicher Altersvorsorge

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