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Finanzbehörden machen Unterstützung für Teilzeit-Mitarbeiter attraktiver

Finanzbehörden machen Unterstützung für Teilzeit-Mitarbeiter attraktiver

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich darauf verständigt, dass aufgrund der Corona-Krise Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen von bis zu 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können. Voraussetzung dafür ist, dass diese Beihilfen/Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die Finanzbehörden machen damit die Unterstützung für Mitarbeiter, die aufgrund von Kinderbetreuung nicht oder nur mit einem geringeren Teilzeitgrad arbeiten können, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer deutlich attraktiver und effizienter. Die Unternehmen sollten prüfen, ob sich ein Teil der bisher ergriffenen Maßnahmen zur Unterstützung der Kinderbetreuung nicht auch als steuerfreie Beihilfe im oben genannten Sinne abbilden lässt.

In einer kürzlich von Lurse durchgeführten Studie zum Umgang der Unternehmen mit der COVID-19 Krise hatten zahlreiche Unternehmen angegeben, Maßnahmen zur Unterstützung der Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung zu ergreifen.

Den genauen Wortlaut des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier: LINK

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