Geben Sie Ihren Suchbegriff ein...

Ab 2021 PSV-Pflicht für Großteil der Pensionskassen

Ab 2021 PSV-Pflicht für Großteil der Pensionskassen

Am 24. Juni 2020 trat eine Änderung des Betriebsrentengesetzes zum Insolvenzschutz von Pensionskassenzusagen in Kraft. Mit dem Gesetz werden Pensionskassen, die nicht Mitglied des Sicherungsfonds Protektor sind, die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien betrieben werden oder die nach § 18 BetrAVG die Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst durchführen, in den Insolvenzschutz des Pensionssicherungsvereins (PSVaG) aufgenommen. Dies betrifft insbesondere die regulierten Pensionskassen. Kommt es nach dem 31.12.2021 zu einer Insolvenz des Arbeitgebers und kann eine Pensionskasse eine zugesagte Leistung nicht in voller Höhe erbringen, steht der PSVaG für die Leistungskürzung ein. Die PSVaG-Beitragspflicht des Arbeitgebers mit sicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen beginnt im Jahr 2021. Die Pensionskasse kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

Beitragsermittlung

Die Ermittlung des PSVaG-Beitrages erfolgt nach einer pauschalisierten Methode und beträgt im ersten Jahr 3 Promille der gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrundlage. Zusätzlich wird von 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zum Aufbau des Ausgleichsfonds beim PSVaG erhoben. Die Beiträge werden jeweils zum Jahresende fällig.

Für vor 2022 eintretende Arbeitgeberinsolvenzen wird eine beschränkte Absicherung durch den PSVaG eingeführt. Hierfür greifen die vom EuGH gesetzten Mindestvorgaben (mehr als hälftige Leistungskürzung durch die Pensionskasse oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers liegt wegen der Kürzung unter der Armutsgefährdungsschwelle). Die Kosten übernimmt der Bund.

Im Jahr 2026 untersucht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ob die neue PSVaG-Beitragsbemessung für Pensionskassen sachgerecht ist, insbesondere, ob die Höhe des Beitrages dem vom PSVaG zu tragenden Risiko entspricht.

Verfahren bei Insolvenzeintritt

Tritt bei einem an eine sicherungspflichtige Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgeber die Insolvenz ein, sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der PSVaG zu informieren. Die BaFin hat im Falle einer (drohenden) Leistungskürzung nach der Anhörung von Pensionskasse und PSVaG folgende Handlungsoptionen:

  • Das dem insolventen Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse wird samt Verbindlichkeiten auf den PSVaG übertragen und dieser übernimmt die Erfüllung der gesicherten Versorgungsleistungen.
  • Der PSVaG überträgt der Pensionskasse Finanzmittel, damit diese die Versorgungsleistungen vollständig erbringen kann.

Hintergrund des Gesetzes

Das erhöhte Risiko, dass Pensionskassen in der Niedrigzinsphase ihre Versorgungsleistungen nicht im vollen Umfang erfüllen können sowie das EuGH-Urteil vom 19.12.2019, bilden den Hintergrund des Gesetzes. In den letzten Jahren wurden bereits Betriebsrenten-Leistungen von einigen Pensionskassen gekürzt, die von den beteiligten Arbeitgebern aufzustocken wären. Ist oder wird dieser allerdings insolvent, besteht eine Sicherungslücke. Mit dem Gesetz zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten ist diese Sicherungslücke geschlossen.

Konsequenzen der Gesetzesneuerung und Fazit

Die PSVaG-Pflicht bedeutet für Pensionskassen und Arbeitgeber neben dem PSVaG-Beitrag eine administrative und damit verbundene finanzielle Zusatzbelastung. Dies belastet gerade die derzeit schon bestehenden Versorgungswerke mit sicherungspflichten Pensionskassenzusagen zusätzlich. Für die künftige Einrichtung oder Neugestaltung von Versorgungswerken haben sich die Rahmenbedingungen geändert, so dass sich Verschiebungen hin zu nicht sicherungspflichtigen Pensionskassen oder gar zu anderen Durchführungswegen ergeben können.

 

Bei Fragen steht Ihnen der Autor des Textes gerne zur Verfügung:

Miroslaw Staniek
+49 89 1222 341-11
miroslaw.staniek@lurse.de

Teilen: